Skip to content

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine VERKAUFS-UND LIEFERBEDINGUNGEN der Weichberger GmbH
(im Text stets „Weichberger“ genannt) für Bestellungen von Unternehmern und Verbrauchern. Für Unternehmer und gewerbliche Benutzer unseres Webshops gelten insbesondere die farbig hervorgehobenen Punkte.
  1. ALLGEMEINES:
    1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für jeden von Weichberger abgeschlossenen Vertrag; durch Stellung eines Anbots bzw. Annahme eines von Weichberger gestellten Anbots unterwirft sich der Käufer diesen Bedingungen.
    2. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen von Weichberger gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von ihren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt Weichberger nicht an, es sei denn, Weichberger hätte schriftlich ihrer Gültigkeit zugestimmt. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen von Weichberger gelten auch dann, wenn Weichberger in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers Leistungen erbringt.
  2. VERTRAGSABSCHLUSS:
    1. Von Weichberger gelegte Offerte sind grundsätzlich freibleibend; sie stellen kein Anbot durch Weichberger im Rechtssinn dar, sondern sind nur eine Aufforderung an den Käufer, seinerseits auf der Grundlage dieses Offerts ein verbindliches Anbot gegenüber Weichberger zu legen. Daher sind insbesondere in der Offerte erwähnte Preise oder Lieferfristen unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch Annahme dieses vom Käufer auf der Grundlage der Weichberger Offerte gelegten Anbots in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Weichberger innerhalb von 6 Werktagen nach Erhalt des verbindlichen Angebots zustande.
    2. Enthält eine von Weichberger abgegebene schriftliche oder mündliche Willens- oder sonstige Erklärung einen einem redlichen und vernünftigen Erklärungsempfänger erkennbaren Fehler oder Irrtum, so ist Weichberger jederzeit formlos berechtigt, die Willenserklärung entsprechend zu korrigieren. Die Erklärung entfaltet dann in korrigierter Form rechtliche Wirkung.
    3. Alle Angaben sowie Abbildungen, Beschreibungen, Schemata, Zeichnungen etc. sind mangels abweichender Vereinbarung rechtlich unverbindlich. Alle Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster.
  3. PREISE:
    1. Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wird, für die von Weichberger angegebenen Mengeneinheiten und sind stets freibleibend.
    2. Bestätigte Preise haben nur Geltung bei Abnahme der Gesamtmenge, für die der Preis dem Käufer bestätigt wurde.
    3. Schriftlich angebotene Verkaufspreise basieren auf den zur Zeit der Legung der Offerte durch Weichberger gemäß Punkt II.1 oben herrschenden Umständen. Alle Erhöhungen des Einstandspreises von Weichberger, unabhängig aus welchem Grund sie erfolgen, gehen zu Lasten des Käufers.
    4. Allfällige Sonderwünsche des Käufers sind in den Anbotspreisen von Weichberger grundsätzlich nicht beinhaltet, sondern vom Käufer gesondert zu vergüten.
    5. Alle Nebenkosten der Verträge gehen grundsätzlich zu Lasten des Käufers.
  4. LIEFERUNG, LIEFERVERZÖGERUNGEN ETC.:
    1. Liefertermine und Lieferfristen gelten nur als annähernd und nicht als verbindlich. Lieferung an einem bestimmten Tag ist nur dann möglich, wenn auch das Lieferwerk den gestellten Termin einhält und keinerlei unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten.
    2. Weichberger ist berechtigt, die Ware direkt durch den Lieferanten an den Kunden liefern zu lassen.
    3. Die Ware wird auf Kosten und Gefahr des Käufers geliefert; die Gefahr geht in jenem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware bei Weichberger bzw. dem von Weichberger zur Lieferung an den Kunden herangezogenen Lieferanten verladen wird. Falls ausdrücklich schriftlich zwischen Weichberger und dem Käufer freie Zustellung vereinbart wurde, trägt Weichberger die Kosten des Transports; Nutzen und Gefahr gehen jedoch bereits mit dem Verladen bei Weichberger bzw. dem von Weichberger herangezogenen Lieferanten über.
    4. Mangels ausdrücklicher schriftlicher zwischen Weichberger und dem Käufer abweichender Vereinbarung schließt Weichberger keine Versicherung für die Ware ab, die das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung etc. abdeckt.
    5. Für rechtzeitige Ankunft der Ware, unabhängig von der Art und Weise der Zustellung, übernimmt Weichberger keine Haftung.
    6. Bei Versendung mit der Bahn versteht sich der angegebene Preis ab Werk oder ab Lager Weichberger bzw. des von Weichberger angegebenen Lagers, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich zwischen Weichberger und dem Käufer vereinbart wurde. Anschlussgleis- und Überstellungsgebühren, sowie Standgelder, welche die Ware und ihre Übersendungen betreffen, gehen zu Lasten des Käufers. Auch bei Franko-Lieferungen durch die Eisenbahn erfolgt der Versand unfrei mit dem Recht der Kürzung des Frachtbetrages an der Rechnung von Weichberger, sofern Weichberger nicht selbst schon die Frachtvorlage in Abzug gebracht hat.
    7. Die Übernahme durch den Transportführer oder durch Organe der Eisenbahn gilt als Beweis für den einwandfreien Zustand der Ware. Weichberger haftet in keinem Fall für Lieferverzögerungen durch die Eisenbahn oder andere mit der Anlieferung, dem Transport, der Umladung etc. betrauten Stellen, ebenso wenig für höhere Gewalt.
    8. Mehrkosten, die auf Grund von Eil- und Expressgutwünschen des Käufers entstanden sind, trägt der Käufer.
    9. Wird Abholung der Ware durch den Kunden bei Weichberger oder einem von Weichberger beauftragten Lieferanten vereinbart, so ist Weichberger bzw. der Lieferant berechtigt, die Ware an denjenigen zu übergeben, der im Namen des Kunden die Ware abholt. Weichberger bzw. den Lieferanten trifft keinerlei Verpflichtung, die Berechtigung des Abholers zu überprüfen. Der Kunde ist daher auch dann zur Bezahlung der Ware verpflichtet, wenn der Abholer hiezu nicht berechtigt war, es sei denn, Weichberger hätte gewusst, dass der Abholer keine Berechtigung hierzu hatte.
    10. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach telefonischer, elektronischer oder schriftlicher Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich vom Käufer abberufen wird. Mit diesem Zeitpunkt beginnen daher die Gewährleistungsfrist und sämtliche sonstige Fristen, insbesondere die Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche zu laufen. Auch der Kaufpreis wird mit diesem Zeitpunkt, falls nicht bereits ein früherer Zeitpunkt schriftlich vereinbart wurde, fällig. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer auch die Gefahr. In einem solchen Fall ist Weichberger berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers zu lagern.
    11. Unvorhersehbare oder von Weichberger nicht beeinflussbare Ereignisse wie Streik, behördliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energiemangel etc. befreien Weichberger für die Dauer ihrer Auswirkungen von jeder Lieferverpflichtung auch dann, wenn sie bei einem Vorlieferanten eingetreten sind. Wird durch ein solches Ereignis die Lieferung überhaupt unmöglich, so erlischt die Lieferverpflichtung von Weichberger, ohne dass der Käufer daraus irgendwelche Ansprüche ableiten könnte.
    12. Im Falle des Leistungsverzuges von Weichberger oder der von Weichberger zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Weichberger oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen Weichbergers beruhen. Keinerlei Haftung trifft Weichberger für ein Verschulden von Zulieferern; dies gilt auch dann, wenn diese direkt an den Käufer liefern.
  5. IN TRANSPORTBEHÄLTERN GELIEFERTE WAREN:

Für in Transportbehältern gelieferte Ware wird jeweils ein Einsatz verrechnet. Rückholung durch LKW der Firma Weichberger von der Bedarfsstelle des Käufers oder seinem Lager wird gesondert in Rechnung gestellt. Für die Abnützung wird die jeweils gültige Abnützungsgebühr verrechnet. Beschädigte Behältnisse werden nicht retour genommen und je nach Ihrem Wert in Rechnung gestellt.

  1. WARENÜBERNAHME:

Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, hat die Übernahme der gekauften Ware prompt zu erfolgen, wenn nötig nach Absprache auch außerhalb der normalen Geschäftszeiten. Wird die Ware innerhalb der vereinbarten Lieferfrist vom Käufer nicht übernommen, so ist Weichberger berechtigt, ohne Einräumung einer Nachfrist über die Ware anders zu disponieren und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat in diesem Fall keinerlei Ansprüche welcher Art auch immer. Die allfälligen Transportkosten für die Ware einschließlich etwaiger Lagerkosten und Wagenstandsgelder, sowie des Rücktransports der Ware gehen unbeschadet der Weichberger selbstverständlich zustehenden weitergehenden Ersatzansprüche zu Lasten des Käufers.

  1. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:
    1. Sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen werden, ist Zahlung unverzüglich nach Rechnungserhalt zu leisten.
    2. Alle Zahlungen haben bar, spesenfrei und ohne Abzug geleistet zu werden. Soweit Skonto gewährt wird, wird vorausgesetzt, dass alle früheren Rechnungen, soweit ihnen nicht berechtigte Einwendungen des Käufers entgegenstehen, bezahlt sind.
    3. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und stets nur zahlungshalber angenommen. Alle Einziehungs- und Diskontspesen gehen in einem solchen Fall zu Lasten des Käufers. Weichberger kann alle angebotenen Zahlungen mit Scheck- oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen.
    4. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung gegen den Käufer angerechnet.
    5. Bei Überschreitung des Zahlungstermines oder bei Übernahmeverzug ist Weichberger berechtigt, Verzugszinsen gem. § 1333 Abs. 2 ABGB bzw.gem. § 352 UGB bei Unternehmergeschäften in Rechnung zu stellen, sowie den Ersatz allfälliger Mahn- und Anwaltskosten zu verlangen. Nach erfolgloser 2. Mahnung ist Weichberger berechtigt, ein Inkasso- oder Rechtsbüro zu beauftragen, dessen Kosten die Käufer bis zu den in der VO des BMfWA BGBl 1996/141 idgF genannten Höchstbeträgen zu ersetzen haben. Ebenso ist Weichberger unbeschadet des Punktes VI. im freien Ermessen auch berechtigt, die Ware bei Übernahmeverzug auf Kosten und Risiko des Käufers bei einem Spediteur eigener Wahl solange einzulagern, bis der Übernahmeverzug wegfällt. Diese Rechtsfolgen gelten auch dann, wenn der Käufer Verbraucher ist.
    6. Bei Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers (Auskunft über Vermögensverhältnisse, die durch Weichberger eingeholt wird), Veränderungen seiner Rechtslage, Zahlungseinstellung, Klagsführungen, Exekutionsführungen, Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung derartiger Anträge mangels Vermögens oder Vorliegen sonstiger Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern, ist Weichberger berechtigt die Lieferung der Ware von vorheriger Bezahlung oder geeigneter Sicherstellung abhängig zu machen.
    7. Ist Zahlung des Kaufpreises in Raten vereinbart, so ist Weichberger bei nicht pünktlicher Bezahlung auch nur einer einzigen Rate ermächtigt, die sofortige Bezahlung sämtlicher offener Verbindlichkeiten des Käufers zu verlangen. Dieses Recht steht Weichberger bei jeglichem Zahlungsverzug zu, unabhängig von der Dauer der Überschreitung der Zahlungsfrist und der Höhe des Betrags, der nicht pünktlich bezahlt wurde. Für Verbraucher gilt, dass Weichberger das Recht auf Terminverlust nur ausübt, wenn einerseits Weichberger seine Leistung bereits erbracht hat und wenn die Leistung des Käufers seit mindestens 6 Wochen fällig ist, und Weichberger den Käufer unter Androhung des Terminverlustes und unter einer Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen nachweislich erfolglos gemahnt hat.
    8. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers gegen Weichberger mit Kaufpreisraten, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Berechtigung, Zahlung wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von Weichberger nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten, wird einvernehmlich ausgeschlossen.
    9. Sollte der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit Weichberger nicht nachkommen bzw. wegen Zahlungsverzuges ein Mahnverfahren oder die Einleitung eines Gerichtsverfahrens erfolgt sein, oder über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren beantragt sein, so ist Weichberger berechtigt, bereits gewährte Rabatte und Gutschriften oder sonstige Nachlässe oder Vergütungen welcher Bezeichnung auch immer – ausgenommen Bahnfrachtvergütungen – wieder rückgängig zu machen und dem Käufer in Rechnung zu stellen.
    10. Allfällige, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers festgelegte Zessionsverbote, gelten als nicht vereinbart.
  2. KOSTENVORANSCHLAG:

Sofern ein Kostenvoranschlag durch Weichberger erfolgt, wird ein solcher zwar nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Käufer verrechnet.

  1. EIGENTUMSVORBEHALT:
    1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Weichberger aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer einschließlich Kosten, Zinsen und Verzugszinsen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von Weichberger. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann als vereinbart, wenn die Ware nicht unmittelbar von Weichberger, sondern von einem Dritten im Auftrag von Weichberger geliefert wird.
    2. Im Fall der Einbeziehung der Forderung von Weichberger in eine Kontokorrentabrechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldenforderung von Weichberger. Durch Hingabe von Scheck oder Wechseln erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht; erst die unwiderrufliche Einlösung des Schecks bzw. des Wechsels bewirkt die Tilgung der gesicherten Forderung.
    3. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware ordnungsgemäß aufzubewahren und instand zu halten, er hat die gelieferte Ware deutlich als Eigentum von Weichberger zu bezeichnen. Er haftet für Beschädigungen aller Art sowie den Verlust ungeachtet der Entstehungsursache. Er hat weiters die gelieferte Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes ausreichend gegen Elementarereignisse zu versichern. Diese aus diesen Versicherungen dem Käufer im Schadensfalle zustehenden Rechte und Ansprüche sind an Weichberger abzutreten. Den Nachweis über die Anerkennung der unwiderruflichen Abtretung durch die Versicherungsgesellschaft hat der Käufer Weichberger gegenüber unaufgefordert zu erbringen.
    4. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung zugunsten eines Dritten über einen unter Eigentumsvorbehalt von Weichberger stehenden Kaufgegenstand ist unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, gegen das Eigentum von Weichberger gerichtete Zugriffe Dritter abzuwehren und haftet für alle Schäden und Kosten, die durch derartige Zugriffe Dritter entstehen können.
    5. Der Käufer ist verpflichtet, Weichberger sofort von einer allfälligen Pfändung der gelieferten Ware oder einem sonstigen Eingriff seitens Dritter – wie z.B. einer Beschädigung – zu verständigen. Er hat Weichberger alle mit der Pfandfreistellung verbundenen Kosten, welcher Art auch immer, zu ersetzen.
    6. Ist der Käufer Wiederverkäufer, so ist er berechtigt, die von Weichberger gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb zu üblichen Konditionen weiterzuverkaufen. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer Weichberger bereits jetzt sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten, die ihm gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung der gekauften Ware entstehen, in der Höhe der noch offenen Forderung von Weichberger zuzüglich 20% ab. Weichberger ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen zur Befriedigung der eigenen Forderungen einzuziehen. Der Käufer verpflichtet sich, auf Verlangen von Weichberger seine eigenen Kunden von der Zession zu verständigen; unabhängig hievon ist Weichberger jederzeit berechtigt, die Abnehmer des Käufers von der Abtretung zu verständigen. Der Käufer ist gegen jederzeitigen Widerruf ermächtigt, die an Weichberger abgetretene Forderung gegen seine Kunden für Weichberger einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen Weichberger gegenüber nachkommt. Am beim Käufer eingelangten Veräußerungserlös erwirbt Weichberger jedoch in Form eines antizipierten Besitzkonstituts Sicherungseigentum. Der Käufer hat die konkursrechtliche Durchsetzung dieses Besitzkonstituts dadurch zu sichern, dass er hiefür ein Separatkonto führt und in seinen Büchern ausweist.
    7. Bei Be- oder Verarbeitung der von Weichberger gelieferten Ware entsteht Miteigentum im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Sachen; bei Weiterveräußerung der verarbeiteten Ware gilt Unterpunkt 6 entsprechend.
    8. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder besteht für Weichberger – z.B. aufgrund einer Vermögensverschlechterung auf Seiten des Kunden – Grund zur Annahme, der Kunde könnte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, so ist Weichberger berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände auch ohne gerichtliche Hilfe zurückzunehmen bzw. vom Käufer zu verlangen, dass er sie an einem von Weichberger zu bestimmenden Ort einzustellen oder einem Beauftragten von Weichberger zu übergeben hat. Ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund irgendwelcher Forderungen des Käufers sowie eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen gegen Weichberger stehen dem Käufer, es sei denn es handle sich um einen Verbraucher, nicht zu. Der Käufer erklärt ausdrücklich der Rücknahme der Vorbehaltsware bereits jetzt zuzustimmen und auf die allfällige Geltendmachung von Besitzstörungsansprüchen zu verzichten. Alle im Falle der Rücknahme der Sicherstellung entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers, was insbesondere für die Kosten des Rücktransportes, sowie die Kosten der Rechtsverfolgung gelten.
    9. Trotz Rücknahme der Ware bleibt der Vertrag weiter aufrecht. Weichberger ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die zurückgenommene Ware freihändig zu verkaufen, der Verkaufserlös wird auf die Verbindlichkeit des Kunden angerechnet. Sämtliche Kosten des freihändigen Verkaufs trägt der Käufer.
    10. Weichberger ist – zusätzlich zur Rücknahme der Ware – jedoch berechtigt, bei Eintritt der in Unterpunkt 8 genannten Umstände vom Vertrag durch ausdrückliche Erklärung mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Im Falle dieses Rücktritts hat Weichberger die Möglichkeit, nach eigener Wahl entweder Schadenersatz oder aber eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von 20% des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen, wobei diese Konventionalstrafe nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt. Für Verbraucher gilt die Bestimmung über den Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechtes nicht.
    11. Die Forderungen Weichbergers sind mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt vollständig und ohne jeglichen Abzug zu bezahlen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Forderung von Weichberger an einen Dritten abgetreten wird. Wurde ein Abtretungsverbot vereinbart, so ist der Kunde trotz Zession der Forderung durch Weichberger an einen Dritten weiter berechtigt, an Weichberger zu leisten. Eine Zahlung an den Dritten trotz vereinbartem Abtretungsverbot gilt als Verzicht auf das Abtretungsverbot. In diesem Fall besteht die Verpflichtung, die Forderung -vollständig und ohne Abzug an den Dritten zu bezahlen.
  2. ERFÜLLUNGS- UND ÜBERNAHMEBEDINGUNGEN:
    1. Erfüllung liegt vor, sobald dem Käufer die Versandbereitschaft der Ware bekannt gegeben worden ist. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort, von dem aus die Ware versendet wird, mangels entgegenstehender Vereinbarung ist dies das Auslieferungslager Weichberger. Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Käufers ist stets der Sitz von Weichberger.
    2. Beanstandungen der Sendungen und Reklamationen werden von Weichberger nur geprüft, wenn hierüber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach Übergabe der Ware eine schriftliche Mitteilung Weichberger zugekommen ist. Dies hat auch Geltung, wenn sich Weichberger zur Vertragserfüllung anderer Lieferanten bedient. Verabsäumt der Käufer, auf die im Vorstehenden beschriebene Weise Weichberger vom Vorliegen von Mängeln oder sonstigen Reklamationen zu verständigen, so sind sämtliche Erfüllungs-, Nichterfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Käufers präkludiert.
    3. Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellten bzw. avisierten Waren nicht am vertraglich vereinbarten Ort und zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch Vorsatz oder grobes Verschulden von Weichberger verursacht, so kann Weichberger entweder Erfüllung und allenfalls Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen oder aber vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zurücktreten und in diesem Fall Schadenersatz verlangen.
    4. Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann Weichberger die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Weichberger ist außerdem berechtigt, für alle gerechtfertigten Ausgaben, die sie für die Durchführung des Vertrages aufwenden musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind, Erstattung zu verlangen.
  3. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ:
    1. Weichberger ist verpflichtet, bei Vorliegen eines die Gebrauchsfähigkeit des Kaufgegenstandes beeinträchtigenden Mangels nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, die an Stelle der in den §§ 922 ff ABGB enthaltenen Regeln treten, Gewähr zu leisten:
      1. Der Käufer muss seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz inklusive aller Nebengebühren und Nebenpflichten erfüllt haben.
      2. Die Gewährleistungsverpflichtung Weichbergers besteht nur für die Dauer von 6 Monaten ab dem Tag der Übergabe.
      3. Der Mangel darf nicht auf fehlerhafte, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Missachtung allfälliger Bedienungsvorschriften, Überbeanspruchung des Kaufgegenstandes oder natürlichen Verschleiß zurückzuführen sein.
      4. Für die Ware, die als mindere Qualität verkauft worden sein sollte, wird keine Gewähr geleistet.
      5. Der Käufer kann Gewährleistung nur dann verlangen, wenn er Weichberger die aufgetretenen Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Übergabe der Ware bei ihm schriftlich anzeigt (Punkt X Unterpunkt 2).
      6. Gewährleistung durch Weichberger erfolgt durch kostenlose Behebung des zum Übergabezeitpunkt nachgewiesenen Mangels in angemessener Frist. Weichberger steht es aber frei, die mangelhafte Ware innerhalb angemessener Frist gegen eine mangelfreie auszutauschen oder Verbesserung zu veranlassen und das Fehlende nachzutragen. Ist die Gewährleistung in dieser Weise nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist durch Weichberger ein angemessener Ersatz zu leisten.
    2. Sofern die Mängelrüge zu Recht erfolgt ist, gehen die Untersuchungskosten zu Lasten von Weichberger.
      1. Reklamationen bezüglich Reifenalter DOT unter 3 Jahren werden nicht anerkannt. Hier wird auf die einhellige Stellungnahme der Hersteller verwiesen, abrufbar unter www.weichberger.at/reifenalter
    3. Darüber hinausgehende Ansprüche welcher Art auch immer sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche.
    4. Sofern die gelieferte Ware vom Besteller ohne ausdrückliche Zustimmung von Weichberger an diese bzw. an deren Lieferlager retourniert wird, entsteht daraus keinerlei Ersatzanspruch bzw. hat der Käufer sämtliche daraus resultierenden Kosten aus Eigenem zu tragen.
    5. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn: a) offene Mängel nicht sofort bei Übernahme des Vertragsgegenstandes gerügt oder b) die vom Mangel betroffene Ware von dritter Hand oder vom Käufer selbst verändert wird.
    6. Jede Haftung Weichbergers für durch grobe oder leichte Fahrlässigkeit entstandene Schäden, gleichgültig ob diese auf vertragswidriges oder deliktisches Verhalten zurückzuführen sind, inklusive der Haftung für mittelbare Schäden wird hiermit, und zwar auch Dritten gegenüber, soweit gesetzlich zulässig, einvernehmlich ausgeschlossen. Ebenso wird die Haftung für Folgeschäden, welcher Art auch immer, und entgangenem Gewinn im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen. Im übrigem ist die Haftung auf direkte Schäden beschränkt; die Haftung für indirekte Schäden, welcher Art auch immer, ist im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt auch für jenen Schaden, der in der Mangelhaftigkeit der Ware selbst liegt, sowie für allfällige Verbesserungskosten.
    7. Sollte Weichberger Waren, die sie selbst von anderen Lieferanten bezogen hat, veräußern, so haftet sie nur im Rahmen der ihr selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
    8. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Käufer nicht, allfällige Gegenforderungen gegen offene Forderungen Weichbergers aufzurechnen. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen in irgendeiner Form nicht nachkommt, insbesondere aber mit Zahlungen im Verzug ist, kann Weichberger die Beseitigung von Mängeln verweigern.
    9. Eigenschaften einer Ware gelten nur dann zugesichert, wenn dies ausdrücklich schriftlich festgehalten ist.
  4. PRODUKTHAFTUNG:

Soweit Schäden nach dem PHG geltend gemacht werden, ist Weichberger verpflichtet, den Hersteller oder den Importeur in die EU innerhalb einer Frist von 3 Monaten bekannt zu geben. Für allfällige Regressansprüche ausländischer Abnehmer gilt österreichisches Recht unter vollumfänglicher Berücksichtigung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie unter Ausschluss einer Weiterverweisung durch Vorschriften des IPRG.

  1. ADRESSENÄNDERUNG UND URHEBERRECHT:
    1. Der Käufer erteilt Weichberger die ausdrückliche Zustimmung, sämtliche Weichberger überlassenen Daten verwenden zu dürfen. Änderungen der Wohn- bzw. Geschäftsadresse des Käufers sind während aufrechtem Vertragsverhältnis Weichberger unverzüglich bekannt zu geben. Erklärungen an den Kunden gelten dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt werden, es sei denn der Käufer hat Weichberger eine neue Wohn- bzw. Geschäftsadresse schriftlich mitgeteilt (wobei der Zeitpunkt des Zugangs einer solchen schriftlichen Erklärung bei Weichberger ausschlaggebend ist).
    2. Technische Unterlagen, Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. bleiben stets im Eigentum von Weichberger. Der Käufer erhält darauf kein Werksnutzungs- und Verwertungsrecht.
  2. DATENSCHUTZ

Der Kunde stimmt vorbehaltlos und uneingeschränkt zu, dass seine persönlichen Daten, insbesondere Name, Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Geschäftsanschrift, sonstige Adressen, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail, Bankverbindungen und UID-Nummer zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter in Papier- und elektronischer Form sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.

Der Kunde ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet werden kann.

Auskunftsrecht

Sie haben das Recht jederzeit Auskünfte über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten, einschließlich Herkunft und Empfänger Ihrer Daten sowie den Zweck der Datenverarbeitung. Bitte richten Sie Ihre Anfrage schriftlich an die im Impressum angeführte Adresse oder per E-Mail an unsere unten genannte Adresse.

Diese Zustimmung kann durch den Kunden jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im angeführte Firmenadresse schriftlich oder unter datenschutz@weichberger.at widerrufen werden.

Weichberger Datenschutzrichtlinie ist unter www.weichberger.at/datenschutzrichtlinie abrufbar.

  1. Depotkunden/ § 57a

Kunden die mit Weichberger einen Verwahrungsvertrag für Ihre Reifen ( DEPOT ) abgeschlossen haben, stimmen einer Kontaktaufnahme durch Weichberger bis auf Widerruf uneingeschränkt zu, um Informationen über Zustand der Reifen und Felgen, Status des Depotvertrages und Vereinbarung des Umsteck-termin erhalten zu können. Kunden, welche § 57a Überprüfungen in Anspruch genommen haben, stimmen einer Kontaktaufnahme für Erinnerungen zu neuerlichen fälligen Terminen für eine Überprüfung zu.

  1. UMTAUSCH:

Rücknahme bzw. Umtausch von durch Weichberger gelieferter Ware ist generell nicht möglich. Für Rücksendungen bzw. Umtausch, die allenfalls gesondert vereinbart werden, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 % des verrechneten Warenwertes fakturiert.

  1. GERICHTSSTAND:

Als Gerichtsstand für alle, mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit dem Auftrag (der Bestellung) bzw. seinem Zustandekommen stehenden Streitigkeiten, welcher Art auch immer, wird das für den Sitz von Weichberger sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart. Weichberger kann jedoch auch ein anderes für den Käufer zuständiges Gericht im Streitfall anrufen. (§ 104 JN)

  1. WEGFALL EINZELNER KLAUSELN, TEILWEISE NICHTIGKEIT EINZELNER KLAUSELN:

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder ungültig werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist Weichberger berechtigt, eine – Sinn und Zweck der weggefallene n Klausel nahekommende – Ersatzklausel zu bestimmen, die an ihre Stelle tritt. Der Kunde ist an diese Ersatzklausel gebunden, es sei denn, sie wäre grob unbillig. Sollten einzelne Klauseln teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen, so werden sie von den Vertragsparteien soweit aufrechterhalten, als sie gesetzlich zulässig sind.

  1. ANZUWENDENDES RECHT:

Es gilt sowohl formell als auch materiell ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN Kaufrechts als vereinbart.

  1. VERBRAUCHERGESCHÄFTE:

Die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“ sind in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen gemäß § 1 KSchG zu verstehen. Ist der Käufer Verbraucher, so kommen folgende Bestimmungen der AGB nicht zur Anwendung: III. /3., IV. /11. zweiter Satz, IV. /13. letzter Satz, VII. /8., X./2., XI. /1. lit. a, XI. /1. lit. b, XI. /1. lit. d, XI. /1. lit. e, XI. /1. lit. f, XI. /3., XI. /5. lit. a., XI. /5. lit. b, XI. /6., XI. /7., XI. /8., XI. /9.

Unbeschadet der vorgehenden Bestimmungen wird vereinbart, dass dem Käufer jedenfalls Schadenersatzansprüche für Schäden, die keine Personenschäden sind, nicht zustehen, so der Schaden nur durch leichte Fahrlässigkeit auf Seiten von Weichberger verursacht wurde.